Kinder können gegenüber ihren Eltern unterhaltspflichtig sein: Dies gilt auch für ein erwerbsloses Kind

Kann ein Elternteil die Kosten für eine Heimunterbringung nicht aufbringen, kann das Kind zur Leistung eines Elternunterhalts herangezogen werden, auch wenn das Kind selbst kein Einkommen hat. Hier kann dann auch der Taschengeldanspruch gegenüber dem Ehepartner zu Unterhaltszwecken herangezogen werden, entschied der Bundesgerichtshof (Az. XII ZR 43/11). Der Anspruch auf Taschengeld sei Bestandteil des Familienunterhalts gemäß §§ 1360, 1360a BGB. Das Taschengeld soll nach Gutdünken und freier Wahl unabhängig eines Mitspracherechts des anderen Ehegatten der Befriedigung der persönlichen Bedürfnisse dienen.

Quelle: Bundesgerichtshof, Urteil vom 12.12.2012


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